§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1)
Der Verein führt den Namen:
Arbeitsgemeinschaft der Thüringer Bewährungs- und GerichtshelferInnen, im Folgenden ATB e.V. genannt.


(2)
Der Sitz des Vereins ist: Weimar


(3)
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.


(4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(5)
Der Verein ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer e.V. (ADB e.V.).


§ 2 Zweck


(1)
Die ATB e.V. ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.


(2)
ATB e.V. sieht ihre Aufgabe darin, die Möglichkeiten der Beratung und Hilfen für straffällig gewordene Menschen im Rahmen der Resozialisierung zu verbessern.


(3)

Die ATB e.V. dient
- dem Erfahrungsaustausch in allen grundsätzlichen und praktischen Fragen der Bewährungs- und Gerichtshilfe
- der Fortbildung
- der gegenseitigen Beratung und Unterstützung


Als Mitglied der ADB e.V. wirkt sie an deren Zielsetzung mit.


§ 3 Gemeinnützigkeit


(1)
Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


(1)
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern und einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.
Es kann insbesondere jeder hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer in Thüringen Mitglied werden, der nach den Regelungen des Freistaates Thüringen angestellt ist und seine Mitgliedschaft schriftlich beantragt.
Ferner kann eine nicht stimmberechtigte Ehrenmitgliedschaft durch den Vorstand, an natürliche Personen die nicht hauptamtliche Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer sind, vergeben werden.


(2)
Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand.


(3)
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres anzuzeigen ist;
b) durch Ausscheiden aus dem aktiven Dienst als Bewährungs- und Gerichtshelfer;
c) automatisch, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags des vergangenen Jahres im Rückstand ist;
d) durch Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Geschäftsordnung. Gegen einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes ist Einspruch innerhalb eines Monats zulässig.
e) durch Tod.


(4)
Bewährungs- und Gerichtshelfer im Ruhestand können auf Antrag beratende Mitglieder
des Vereins bleiben.


§ 5 Organe


Organe der ATB e.V. sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.


§ 6 Mitgliedsversammlung


(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.


(2)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch mindestens einen der beiden Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen.
Dabei ist die Ladung neben der schriftlichen Form auch elektronisch (e-mail etc.) möglich.


(3)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder einen entsprechenden Antrag beim Vorstand stellen.


(4)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.


(5)
Die nicht anwesenden Mitglieder können sich von einem anderen Mitglied mit schriftlicher
Vollmacht stimmberechtigt vertreten lassen.


(6)
Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre zwei Vorsitzende, den Kassenwart sowie mindestens zwei Beisitzer in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit.


(7)
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.


(8)
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der dabei gefassten Beschlüsse ist von
einem jeweils zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen.
Diese ist vom Protokollführer und mindestens von einem der Vorsitzenden der
ATB e.V. zu unterzeichnen.


(9)
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung zu bestellen. Neuwahlen während der Amtszeit eines Vorstandes sind möglich.


§ 7 Vorstand


(1) Der Vorstand setzt sich aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einem Kassenwart sowie mindestens zwei Beisitzern zusammen.


(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten, bei den übrigen Vorstandsmitgliedern erfolgt die Vertretung durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass in besonderen Fällen eine Einzelvertretung durch Vollmacht oder eintragungsbedürftigen Beschluss erteilt werden kann.


(3)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.


(4)
Der Vorstand bestimmt nach Absprache alle 1 ½ Jahre mindestens einen Delegierten aus den Reihen der Vereinsmitglieder, welcher die ATB e.V. in der Delegiertenversammlung der ADB e.V. vertritt.


(5)
Die Vorstandssitzungen werden in der Regel quartalsweise durchgeführt. Alle
Vorstandsmitglieder sind in Absprache mit den Vorsitzenden berechtigt, zusätzliche
Vorstandssitzungen einzuberufen.


(6)
Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder des Vereins über die Entwicklung in der
Bundesarbeitsgemeinschaft sowie über gefasste Beschlüsse des erweiterten Vorstandes
der ADB e.V.


§ 8 Mittel des Vereins


(1)
Die Mittel zur Erfüllung seines Satzungszwecks erhält der Verein durch freiwillige Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge, gerichtliche Geldauflagen sowie Geldbußen.


(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(4)
Der Absatz (3) steht dem Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der satzungsgemäßen Arbeit in und für den Verein entstanden sind, nicht entgegen.


(5)
Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags fest.


(6)
Die Kasse wird von einem gewählten Revisor geprüft.


§ 9 Auflösung des Vereins


(1)
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung gefasst werden. Er bedarf der Zustimmung von vier Fünftel der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt geheim. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht durch Briefwahl wahrnehmen. Diese muss bis zum Tag der Abstimmung beim Vorstand eingegangen sein.


(2)
Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist den Mitgliedern unter Angabe der Gründe mit der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Wahrung der Ladefrist zuzustellen.


(3)
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins zwei Liquidatoren. Diese haben Einzelvertretungsbefugnis.


(4)
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke auf dem Gebiet der Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene verfolgt. Über die Art und den Umfang der Zuführung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung.